Geldwäscheprävention im Versicherungsbereich - Neuerungen durch das EU-Geldwäschepaket
Topic: Geldwäscheprävention im Versicherungsbereich - Neuerungen durch das EU-Geldwäschepaket
Speaker:
Dr. Paul Schultess, Rechtsanwalt in der Kanzlei Annerton und Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Versicherungsrecht an der Goethe-Universität Frankfurt/M.
Moderation:
Prof. Manfred Wandt, Goethe University Frankfurt, ICIR, Institute for Insurance Law
Zusammenfassung/Summary
Die Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung beschäftigt (auch) die Versicherungswirtschaft. Soweit Versicherungsunternehmen geldwäsche-/terrorismusfinanzierungsaffine Produkte anbieten (alle Arten von Lebensversicherungsprodukten, Produkte mit Investitionscharakter bzw. Prämienrückgewähr, Kapitalisierungsprodukte und Darlehensgeschäft), gelten sie als geldwäscherechtlich Verpflichtete und unterliegen dem Pflichtenprogramm des Geldwäschegesetzes („GwG“). Hieraus folgt insbesondere: Verpflichtete Versicherungsunternehmen haben über ein wirksames Risikomanagement zu verfügen, um zu verhindern, dass sie für die Zwecke der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung missbraucht werden. Die unternehmensspezifische Risikoexposition ist in einer Risikoanalyse zu erfassen und hieraus sind unternehmensinterne Sicherungsmaßnahmen abzuleiten. Zudem haben verpflichtete Versicherungsunternehmen die sog. Kundensorgfaltspflichten (Know Your Customer – KCY) zu beachten, um dem Zentralanliegen der Geldwäschepräventionsregulatorik – nämlich der Vermeidung von Anonymität und der Schaffung von Transparenz – gerecht zu werden. Sowohl der Versicherungsnehmer, als auch etwaige Vertreter oder im Hintergrund stehende wirtschaftlich Berechtigte sind zu erfassen, zu identifizieren und die dabei erhobenen Daten zu verifizieren. Für den Versicherungsbereich gilt dies außerdem für den etwaigen Bezugsberechtigten, denn gerade die im hiesigen Kontext besonders risikoaffinen Produkte wie z.B. die (Risiko-)Lebensversicherung bringen es regelmäßig mit sich, dass Versicherungsnehmer (als Vertragspartner des Versicherungsunternehmens) und Bezugsberechtigter personell auseinanderfallen.
Die Einhaltung der Vorgaben zur Risikoanalyse, zur kontinuierlichen Überwachung der Geschäftsbeziehung und zum Verdachtsmeldewesen rücken immer mehr in den Fokus der Aufsichtsbehörden. In ihrer „Fachtagung zur Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung“ und den speziellen „Aufsichtserfahrung bei Versicherungsunternehmen“ hat die BaFin immer wieder auffallende Missstände angeprangert.
Die Anti-Geldwäscheregulierung ist im Fluss: Das EU-Geldwäschepaket (bestehend aus einer EU-Geldwäscheverordnung, die in den Mitgliedsstaaten unmittelbar gilt und das GwG in weiten Teilen ablösen wird, der sechsten EU-Geldwäscherichtlinie und der Etablierung einer europäischen Geldwäscheaufsichtsbehörde) ist vom EU-Parlament bereits angenommen worden; es steht noch die formelle Zustimmung des EU-Rates aus. Diese Regularien werden voraussichtlich ab etwa Mitte 2027 Anwendung finden. Bereits jetzt ist absehbar, dass hiermit eine weitere Verschärfung der gesetzlichen Vorgaben und damit eine Erweiterung des unternehmensinternen Aufwands einhergehen wird. Dies gilt insbesondere durch den nun auch verpflichtend zu vollziehenden Schulterschluss zwischen Geldwäsche-/Terrorismusfinanzierungsprävention und der Beachtung von Finanzsanktionen. Deren unternehmensinterne Einhaltung fällt fortan in den originären Zuständigkeitsbereich des sog. Compliance Officers bzw. des Geldwäschebeauftragten und hat sich fortan – als drittes Element neben Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung – im Risikomanagement und der Erfüllung entsprechender Sicherungsmaßnahmen/Sorgfaltspflichten wiederzufinden. Man darf versichert sein, dass ein neuer aufsichtsbehördlicher Prüfungsschwerpunkt eben auch auf der hinreichenden Abbildung von Sanktionsrisiken liegen wird.
Anmerkung:
Herrn Dr. Schultess wird zum referierten Thema einen Aufsatz in der Zeitschrift für Versicherungsrecht – VersR – veröffentlichen.